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Nachsorge


In der Vergangenheit ist der Begriff der "Nachsorge"  in vielen Altlastensanierungsmaßnahmen oft nur unzureichend oder gar nicht Beachtung geschenkt worden. Mit dem im März 1999 in Kraft getretenen Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) werden Anforderungen an die Erfassung, Bewertung und Sanierung von schädlichen Bodenverunreinigungen und Altlasten geregelt. Konkretisierungen erfahren sie in der Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). Aber nicht nur in diesen Gesetzen und Verordnungen sondern auch in den Sondergutachten Altlasten I und II des SRU sowie z. B. im Landesabfallgesetz Nordrhein-Westfalen § 31 Abs. 4 sowie in einer steigenden Anzahl Veröffentlichungen wird der Nachsorge sowie der (Langzeit-) Überwachung ein eigenständiger Wert im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen zugeordnet.

Vor dem Hintergrund des immer enger werdenden finanziellen Spielraums ist die Berücksichtigung der notwendigen Leistungen der Nachsorge von besonderem Interesse, da die Entscheidung, ob eine Dekontaminations- oder eine Sicherungsmaßnahme bei der projektspezifischen Sanierung zum Tragen kommt in hohem Maße von diesen Leistungen beeinflußt wird und führt bisher in vielen Fällen zu Sicherungsmaßnahmen, obwohl sie der Überwachung bzw. der Nachsorge wesentlich intensiver und langfristiger bedürfen als Dekontaminationsmaßnahmen. Somit unterscheiden sich auch die Inhalte, Zielsetzungen und Untersuchungsschwerpunkte von Nachsorgemaßnahmen. Erhebliche finanzielle Aufwendungen sind die Folge, die schon bei der Planung der Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu berücksichtigen sind.

Im Zusammenhang mit Altlasten, d. h. auch Grundwassersanierungen, ist die Nachsorge als eigenständige Aufgabe noch nicht eindeutig definiert und in ihrem zeitlichen Ablauf (Anfangs- und Endpunkt) nicht festgelegt. Der Begriff der Nachsorge und Überwachung ist von der laufenden Sanierungstätigkeit zu trennen, wobei die Praxis zeigt, daß fließende Übergänge vorhanden sind.

Die Nachsorgephase ist von den Folgemaßnahmen zu trennen, falls durch die Auswertung im Rahmen der Nachsorgemaßnahmen festgestellt wird, daß die langfristige Wirksamkeit von Sicherungsmaßnahmen nicht mehr gegeben ist bzw. nicht mehr gewährleistet werden kann. In diesen Fällen ist ein iterativer Prozeß zur neuerlichen Sanierungsuntersuchung - Sanierung zur  Wiedererlangung der Funktionstüchtigkeit oder zur Verbesserung der Sicherungssysteme, ggf. auch einer sich hieraus ergebenden Notwendigkeit der Dekontamination, einzuleiten, der dann wiederum in eine Nachsorgephase mündet. Dieser Prozeß der Wiederholung von Arbeitsschritten der Altlastensanierung kann theoretisch mehrfach durchlaufen werden (SRU, 1989, Tz.630).

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß jede Altlast bzw. Altlastverdachtsfläche unter den gegebenen spezifischen Randbedingungen ein speziell angepaßten Überwachungs- bzw. Nachsorgeprogramm bedingt.

Für den Fall von Dekontaminationsmaßnahmen ist eine Nachsorge im Anschluß an den Nachweis des Sanierungserfolges nur notwendig, um das nachhaltige Einhalten der Sanierungsziele sicherzustellen und zu beenden, wenn keine Restkontaminationen mehr nachweisbar sind.

Falls aufgrund von Sanierungszielwerten und in Abhängigkeit der späteren Nutzung eine Restkontamination am Standort verbleibt, ist diese mit geeigneten Mitteln zu überwachen und die Nutzung zu kontrollieren, damit von der verbleibenden Restbelastung dauerhaft keine Gefahren, Nachteile oder Belästigungen ausgehen. Prinzipiell unterscheiden sich die hierfür erforderlichen Untersuchungen nicht von denen bei Sicherungsmaßnahmen, sind jedoch fallspezifisch in ihrem Umfang, Inhalt und Dauer deutlich geringer anzusetzen.

Im Falle von Sicherungsmaßnahmen handelt es sich um Bauwerke und Anlagen mit einer endlichen Lebens- und Nutzungsdauer. Daher gestalten sich die Überwachung- und Nachsorgeaufgaben wesentlich intensiver und vielfältiger mit einem ständigen Aufwand über die gesamte Lebensdauer.

Die Überwachung (Monitoring) dient der dauerhaften Überprüfung von Schutz- und Sanierungszielwerten mit umfangreichen Wirkungspfadkontrollen für 

·      Grund- und Oberflächenwasser sowie

·      Sickerwasser,

·      Bodenluft und Gase und

·      Nutzungskontrollen für

*     Nutzungseinschränkungen und

*     Änderungen der Nutzung.

Die Nachsorgemaßnahmen, die nach der Beendigung der durchzuführenden technischen Maßnahmen im Rahmen der Altlastenbearbeitung erfolgen, umfassen:

·      den Nachweis der Nachhaltigkeit von Sanierungszielen,

·      die Wirksamkeit technischer und baulicher Einrichtungen,

·      den Betrieb und die Unterhaltung der technischen und baulichen Einrichtungen.

Die Überwachung von technischen Bauwerken und Anlagen, die im Rahmen der Sanierung errichtet wurden, sind einer fortwährenden Funktionskontrolle zu unterwerfen, so daß die Funktionsfähigkeit langfristig und durchgängig sichergestellt ist. Hierbei sind sowohl die jeweiligen Bauwerke und Anlagen im einzelnen zu betrachten als auch das Gesamtsystem. Die Wertigkeit der Einzelkomponenten im Gesamtsystem muß in der Intensität und Häufigkeit der Überwachung zum Ausdruck kommen.

Beim Betrieb von z. B. hydraulischen Grundwassersanierungen beginnt die Nachsorge mit dem Nachweis des Sanierungserfolges.

Da diese Dekontaminationsmaßnahmen ohne direkten Eingriff in den Untergrund erfolgen und die Schadstoffe durch die in den Fördermedien gelösten Schadstoffe ausgetragen werden, läßt sich eine vollständige Dekontamination nur schwer erreichen und überprüfen. Ggf. verbleibende Restbelastungen durch Schadstoffnester - auch kleinräumig - bei inhomogenen Bodenverhältnissen müssen sowohl bei der Aufstellung von Sanierungsplänen und der Festlegung von Sanierungszielen als auch im Nachsorgeprogramm berücksichtigt werden.

Vielfach ist ein Konzentrationsanstieg nach Beendigung der aktiven Grundwasserentnahme zu verzeichnen, so daß zur Beurteilung der Relevanz der verbliebenen Restbelastungen ein intermittierender Betrieb sinnvoll sein kann.

Das Problem der Überprüfung der Wirksamkeit und Nachhaltigkeit kann nur indirekt durch Kontrollen erfolgen, die sich auf die Überwachung der dauerhaften Einhaltung der Sanierungsziele durch organisatorische, technische Maßnahmen (Unterstrom - Oberstrom) und Berücksichtigung standortspezifischer Bedingungen beziehen.

Diese Arbeitsschritte sind gutachterlich zu erfassen, zu überwachen und zu bewerten, um ggf. notwendige und sinnvolle Veränderungen des Nachsorgeprogramms durchzuführen bzw. zu optimieren.

Zur Darstellung und zum Nachweis des Sanierungserfolges unter Einhaltung der im Sanierungsplan festgelegten Sanierungsziele ist eine umfassende Dokumentation unabdingbar. Sie dient im Rahmen der Eigenkontrolle zum Nachweis aller durchgeführten Untersuchungen und Maßnahmen, z. B. bei behördlichen Auflagen. Neben diesen rein dokumentarischen Anforderungen muß die gutachterliche Bewertung der Nachsorgemaßnahmen, über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen, Optimierungsvorschläge, die zukünftige zeitlich und fachliche Ausgestaltung von Untersuchungen sowie eine Kostenkontrolle umfassen.

Treten in der Nachsorgephase Mängel an den Sicherungselementen auf, die durch Reparaturarbeiten nicht mehr behoben werden können bzw. wird festgestellt, daß die definierten Ziele der Sanierungsmaßnahme mit den Sicherungselementen nicht oder nicht mehr erreicht werden können, sind Folgemaßnahmen zu ergreifen, die jedoch nicht mehr der Nachsorge unterliegen, da in diesem Fall der Rückschritt in vorherige Schritte der Altlastensanierung notwendig ist. Ein mehrmaliges Durchlaufen von Sanierungs- und Überwachungszyklen über Jahrzehnte erscheint denkbar bis der Sanierungsprozeß als beendet erklärt werden kann (SRU, 1989, Tz. 630) - oder unendlich fortgesetzt werden muß.

Im Sinne des Umweltschutzes ist die Verankerung der Nachsorge in gesetzlichen Werken und Vorschriften zur Altlastensanierung zu begründen. Die Nachsorge wird zum grundsätzlichen und integralen Bestandteil der Altlastensanierung.

Hierzu ist es unabdingbar, sowohl die fachlich-inhaltlichen als auch die sprachlichen Begriffe exakt und einheitlich zu definieren. Ein wichtiger Schritt in diese Richtung ist neben den in Landesgesetzen bereits geregelten Nachsorgeverpflichtungen das Bundes-Bodenschutzgesetz.

Die z. Z. sichtbare Bevorzugung von Sicherungsmaßnahmen bei Altlastensanierungen bedingt durch die immer begrenzter zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel wird - bei einer Berücksichtigung der Kosten für Nachsorgemaßnahmen zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit von Sanierungsmaßnahmen - durch die Dekontamination oder die Kombination von Sicherungs- und Dekontaminationsmaßnahmen in Zukunft bei der Sanierung von Altlasten zurückgedrängt werden.

 

 



29.12.2003
© 11/99
Dietmar Lorenz